Der Täterbegriff bildet nicht nur das Zentrum der Verbrechenslehre, sondern auch das Scharnier zum Rechtsgüterschutz. Dieses Werk arbeitet eindrucksvoll die Tatherrschaft bei Begehungsdelikten bzw. die Herrschaft über eine Gefahrenquelle oder über die Hilflosigkeit des Rechtsguts bei unechten Unterlassungsdelikten als Herrschaft über den Grund des Erfolges und somit als das hierfür notwendige Fundament heraus.