Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist.
Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Darüber hinaus ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz geregelt.
Allgemeine Vorschriften (§§ 1–22)
Gründung der Gesellschaft (§§ 23–53)
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a–75)
Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76–149)
Rechnungslegung und Gewinnverwendung (§§ 150–176) — (§§ 177, 178 sind weggefallen)
Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179–240)
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Überbewertung (§§ 241–261)
Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262–277)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278–290)
Unternehmensverträge (§§ 291–307)
Leistungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308–318)
Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319–327)
Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a–327f)
Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 328)
Rechnungslegung im Konzern (inzwischen aufgehoben: §§ 329–393)
Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften (§§ 394, 395)
Gerichtliche Auflösung (§§ 396–398)
Straf— und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften (§§ 399–410)