Ob und inwieweit die Rechtsfindung durch den Richter in einer rechtsstaatlich-gewaltenteilenden Demokratie in rationaler, d.h. intersubjektive Richtigkeit beanspruchender Form oder nur als Camouflage von Machtausübung möglich ist, wird im 1. Teil auf sprachanalytischer Grundlage durch eine Unterscheidung unterschiedlicher Stufen der Gesetzesbindung expliziert und im 2. Teil an Hand der Leistungen der Strafrechtsdogmatik weiter ausgeführt.