3. „Wichtiger Grund“. Um das außerordentliche Informationsrecht in Anspruch nehmen zu können, müssen besondere Umstände vorliegen. Die Weigerung des Geschäftsinhabers, seine Informationspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen, begründet für sich genommen noch keinen „wichtigen Grund“ i.S.d. Absatzes 3 (allerdings kann dieser Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden). Die Annahme